es-te folding systems

Allgemeine Geschäfts- und Gewährleistungsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen Stand: August 2018

1. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden. Der Besteller erkennt sie für alle Vertragsbeziehungen und Geschäfte mit uns als für beide Seiten verbindlich an. Etwaige, abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers weisen wir ausdrücklich zurück, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.

2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager exklusive Verpackung.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder einer notwendigen Finanzierungsbestätigung.

Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations-, oder Lieferstörungen – bei uns oder bei unseren Lieferanten – gehindert, z. B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik oder Aussperrung, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Fertigstellung oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat.

Wird uns die Vertragserfüllung aus den vorher genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

3. Auftragsumfang
Der Umfang unserer Lieferungen und Leistungen wird ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unseren Reparaturauftrag bestimmt. Mündliche Abreden und Vertragsänderungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Auf Verlangen des Bestellers sind wir bereit, diese schriftlich zu bestätigen.

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

4. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe des Liefergegenstandes in unserem Betrieb. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Lager beziehungsweise unser Werk verlässt.

Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

6. Preise
Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, zu den am Tag der Lieferung geltenden Nettopreisen zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und verein-bartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

7. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr nach unseren Gewährleistungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Version.

8. Transportschäden
Der Käufer ist verpflichtet, vor Übernahme der Waren von einer Spedition, eines Paketdienstes oder sonstigen Transportunternehmens diese auf äußerlich erkennbare Beschädigungen zu prüfen und gegebenenfalls zu reklamieren. Dies kann durch einen Übergabevermerk auf dem Frachtbrief oder auch durch Nicht-Annahme der Lieferung geschehen. Nach der geleisteten Unterschrift zum Empfang der Waren können Transportschäden nicht mehr geltend gemacht werden.

9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Weiterverarbeitung verkauft wurden. Zur Einziehung der Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritten) die Abtretung mitteilt.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unsere Rechte hinzuweisen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

10. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

11. Zahlung
Die Entgelte für unsere Lieferungen und Leistungen sind sofort, spätestens mit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Nicht vereinbarte Abzüge/Skonti sind unzulässig.

Schecks und Wechsel werden von uns nicht akzeptiert.

Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.

Treten Umstände auf, die die Einräumung eines Zahlungszieles nicht mehr gerechtfertigt sein lassen, steht es uns frei, unsere Gesamtforderung sofort fällig zu stellen, oder vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

Wir sind berechtigt bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

12. Rücknahme
Eine Rücknahme gelieferter Waren wird ausgeschlossen. Sollte im Einzelfall nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung eine Rücknahme erfolgen, so werden maximal 70 % des berechneten Wertes gutgeschrieben. Notwendige Aufarbeitungen werden gesondert berechnet. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.

13. Warenkennzeichnung
Eine Bearbeitung oder Veränderung unserer Artikel, z. B. auch eine Sonderstempelung, ist unzulässig.

14. Auslandsgeschäfte
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.

15. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Die ungültige Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

16. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

17. Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

ES-TE Folding Systems GmbH

 

 

Garantiebedingungen ES-TE Folding Systems GmbH

1. Umfang der Garantie
Wir garantieren für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Auslieferung des Gerätes aus unserem Werk Berlin, dass das von uns gelieferte Gerät keine Material- und Herstellungsfehler aufweist.
Innerhalb dieses Zeitraumes werden die Mängel aufgrund von Material- bzw. Herstellungsfehlern durch unsere Mitarbeiter bzw. durch von uns beauftragte Dritte vor Ort beseitigt, sofern sich der Aufstellungsort der von uns gelieferten Maschine in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Defekte Teile bzw. Komponenten werden nach unserer Wahl von unseren Mitarbeitern bzw. von durch uns beauftragten Dritten entweder ausgetauscht oder repariert. Der Austausch bzw. die Reparatur verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, innerhalb dieses Zeitraumes die von uns gelieferte Maschine nach unserem Ermessen gegen eine neuwertige Maschine auszutauschen. Käufer, die als Zwischenhändler fungieren, erhalten von uns nur die Ersatzteile ersetzt, die zur Beseitigung des Mangels notwendig sind.

Die notwendige Arbeitsleistung gilt bereits mit der Händlermarge ( Wiederverkaufsrabatt) als abgegolten und ist vom Zwischenhändler selbst zu erbringen. Die anfallenden Versand- und Verpackungskosten für den Versand der Austauschteile innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden von uns übernommen; die Einsendung der defekten Teile hat generell kostenfrei für uns zu erfolgen.

Wir liefern die Austauschteile gegen Berechnung, und erteilen eine Ersatzteilgutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages inklusive Versand- und Verpackungskosten, wenn die defekten Teile binnen 15 Arbeitstagen nach Versand der Austauschteile bei uns eingegangen sind und der Defekt der Teile auf Material- oder Herstellungsmängel zurückzuführen ist.

 

2. Garantie im Ausland
Bei Maschinen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt sind, leisten wir innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Auslieferung des Gerätes aus unserem Werk Berlin kostenfreien Ersatz defekter Teile durch neue oder reparierte neuwertige Teile, sofern der Defekt auf Herstellungs- bzw. Materialfehler zurückzuführen ist.
Die Austauschteile werden gegen Bezahlung unfrei ausgeliefert; eine Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages für die Austauschteile ohne Versand- und Verpackungskosten erfolgt, wenn die defekten Teile spätestens 60 Kalendertage nach Versand der Austauschteile bei uns eingegangen sind und der Defekt auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist.
Der Versand defekter Teile an uns hat ohne Ausnahme für uns kostenfrei zu erfolgen.

3. Gewährleistung für Ersatzteile
Wir garantieren für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Auslieferung der Ersatzteile aus unserem Werk Berlin, dass die von uns gelieferten Teile keine Material- und Herstellungsfehler aufweisen. Innerhalb dieses Zeitraumes leisten wir für Teile, deren Mängel wir zu vertreten haben, kostenfreien Ersatz.
Die anfallenden Versand- und Verpackungskosten für den Versand der Austauschteile innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden von uns übernommen; die Einsendung der defekten Teile hat generell kostenfrei für uns zu erfolgen.

Wir liefern die Austauschteile gegen Berechnung, und erteilen eine Ersatzteilgutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages inklusive Versand- und Verpackungskosten, wenn die defekten Teile binnen 15 Arbeitstagen, aus dem Ausland binnen 60 Kalendertagen, nach Versand der Austauschteile bei uns eingegangen sind und der Defekt der Teile auf Material- oder Herstellungsmängel zurückzuführen ist.

4. Von der Garantie ausgeschlossene Teile
Von dieser Garantie ausgeschlossen sind Verschleißteile und Betriebsstoffe wie z.B.:

  • Antriebs-, Bremsriemen und Transportbänder 
  • Messer, Stanzwerkzeuge, Matrizen 
  • Sicherungen 
  • Faltwalzen Transportrollen 
  • Leuchtstoffröhren bzw. UV-Lampen 
  • Glasscheiben 

5. Fehlgeschlagene Mängelbeseitigung
Sollten unsere Mitarbeiter bzw. die durch uns beauftragten Dritten nicht in der Lage sein, die von uns zu vertretenden Fehler zu beseitigen und eine weitere Fehlerbeseitigung für den Käufer unzumutbar sein, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz der von uns gelieferten Maschine durch eine gleichwertige Maschine gleichen Typs.
Dieses Recht des Käufers besteht nur innerhalb von sechs Monaten nach Auslieferung des Gerätes aus unserem Werk Berlin.

6. Endprodukte
Die von den von uns hergestellten Faltmaschinen produzierten Faltpakete gelten dann als einwandfrei, wenn die Faltpakete den Anforderungen der DIN 476, DIN 821 Teil 2, DIN 823 und DIN 824 entsprechen.

7. Betriebsbedingungen
Die oben beschriebene Garantie gilt nur bei bestimmungsgemäßer Benutzung und einem Betrieb von maximal 8 Stunden arbeitstäglich. Die Aufstellung der Maschine in einer Umgebung, die von der in der Betriebsanweisung genannten abweicht, der unsachgemäße Gebrauch der Maschine, der Eingriff durch von uns nicht autorisierte Personen in die Maschine sowie unsachgemäße oder unzureichende, d.h. nicht unserer Bedienungs- und Wartungsanleitung entsprechende Wartung, führt zum Erlöschen der Garantie.

8. Beschränkungen
Die ES-TE Folding Systems GmbH übernimmt für die Geräte keine weitere vertragliche oder stillschweigende Garantie.
Für Geräte bzw. Software, die die ES-TE Folding Systems GmbH als Händler vertreibt, gelten die Garantiebedingungen der Hersteller der entsprechenden Geräte bzw. Software. Eine Information über etwaige Abweichungen von dieser Garantieerklärung ist jederzeit bei der ES-TE Folding Systems GmbH erhältlich.
Störungen an den von der ES-TE Folding Systems GmbH gelieferten Geräten, die auf Fehler von Soft- bzw. Hardware zurückzuführen sind, die nicht von der ES-TE Folding Systems GmbH geliefert wurde, fallen ebenfalls nicht unter diese Garantieerklärung.

9. Schriftform
Vertragliche Änderungen bzw. Abweichungen von dieser Garantieerklärung bedürfen der Schriftform.

10. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten, die aus dieser Garantieerklärung herrühren, ist Berlin-Spandau.

Berlin, den 01.08.2018